Coronavirus
Update Januar 2022!
Im Land NRW gilt seit dem 30.12.2021 eine neue Coronaschutzverordnung, die eine Reaktion auf die neue Omikron-Variante des Virus darstellt.
Die Verordnung enthält zwei Änderungen, die wir anwenden neben der bekannten 3G-Regel:
- In allen Unterrichtsräumen gilt, wenn man nicht die 1,5 m Abstand halten kann, die Maskenpflicht im Unterricht. Sie gilt auch in allen anderen Räumen (Gängen, Pausenräumen usw.).
- In allen Büros, in denen mehr als 1 Person tätig ist, gilt ebenfalls ab sofort die Maskenpflicht
Wichtige Fragen und Antworten
Was sind die Symptome der Erkrankung?
Die Symptome ähneln denen einer Erkältung, also etwa Kratzen im Hals und erhöhte Temperatur, allgemeines Unwohlsein. Zum Teil treten Durchfälle auf. Schnupfen wird vergleichsweise eher selten beobachtet. Bei schweren Verläufen mit massiver Virusvermehrung in den unteren Atemwegen kann Atemnot auftreten.
Wie schützt man sich persönlich am besten vor einer Coronavirus-Infektion?
Die wichtigsten und effektivsten Vorkehrungen:
Mindestens 1,50 Meter Abstand halten, regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Seife, Atemmaske tragen, regelmäßiges Lüften von Unterrichts- und Büroräumen.
Vermeiden Sie, Mund, Nase und Augen mit den Händen zu berühren!
Bitte beachten Sie bitte auch die Aushänge am Standort!
Infektionsverdacht bei Ihnen selbst oder einem Bekannten – was soll ich tun?
→ Informieren Sie die DAA
Teilnehmer*innen müssen zwingend mit der DAA Rücksprache halten und dürfen nicht einfach zu Hause bleiben. Informieren Sie bitte zunächst telefonisch Ihren zuständigen DAA-Standort vor Ort, falls Sie Kontakt zu Infizierten/möglichen Infizierten hatten.
Die DAA wird dann das weitere Vorgehen im Einzelfall mit Ihnen, dem jeweiligen Kostenträger (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, BAMF) und den Gesundheitsbehörden klären.
Nachweis
In jedem Fall ist ein Nachweis für eventuelle Abwesenheits-/Fehlzeiten erforderlich (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder behördliche Anordnung). Nur so können Fehlzeiten und ggf. Gehaltszahlungen verwaltet werden und weiterlaufen.
Prävention
Weiterhin sollten Sie Vorkehrungen treffen, andere vor einer möglichen Übertragung zu schützen. Dazu gehört auch, möglichst nicht die DAA-Standorte und/oder Hausarztpraxis aufzusuchen und sich dort inmitten anderer Teilnehmer*innen bzw. Wartenden aufzuhalten. Für ärztlichen Rat wird empfohlen, die Hausarztpraxis zuvor anzurufen und die Situation mit Arzt, Ärztin oder Personal zu besprechen und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten zu lassen. Daneben können Sie sich auch an das für Ihre Region zuständige Gesundheitsamt wenden. Auch das Robert-Koch-Institut bietet als Hilfe ein Online-Tool an, in dem über die Postleitzahl deutschlandweit lokale und regionale Ansprechstellen aufgeführt werden.
https://tools.rki.de/PLZTool/
Was ist, wenn ich nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert bin?
In diesem Fall sollten Sie unbedingt Rücksprache mit den Behörden (insbesondere dem örtlichen Gesundheitsamt) und der DAA halten. Neben der eigenen Genesung sollten Sie darauf achten, dass Sie einen schriftlichen Nachweis über die Erkrankung erhalten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorzugsweise ein Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG). Auf keinen Fall dürften Sie weiter in der Öffentlichkeit unterwegs sein oder gar an DAA-Bildungsmaßnahmen teilnehmen.